Allgemeine Geschäftsbedingungen proVIT GmbH

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Version 06.03.2018) der proVIT GmbH, Meisterschwanden, (proVIT) gelten für alle Beauftragungen von proVIT  (und bilden dementsprechend integrierenden Bestandteil der Dienstleistungsvereinbarung):

1.       Auftragsumfang und -ausführung

  • Umfang. Der Umfang der Dienstleistungen von proVIT bestimmt sich nach der mit dem Kunden geschlossenen Dienstleistungsvereinbarung.
  • Ausführung. proVIT ist berechtigt, Dritte zur Erfüllung der Dienstleistungsvereinbarung beizuziehen.

 

2.       Honorar, Spesen

  • Honorar. Das Honorar wird, je nachdem, in regelmässigen Abständen oder zum Abschluss der Dienstleistungserbringung in Rechnung gestellt, und der Rechnungsbetrag ist innert 30 (dreissig) Kalendertagen ab Rechnungsdatum fällig.
  • Mehrwertsteuer wird zusätzlich zu Honoraren und Spesen erhoben, wenn und soweit vorgeschrieben.
    • Spesen. Auslagen, Kosten und Verwendungen, welche in Ausführung der Dienstleistungsvereinbarung anfallen, sind vom Kunden gegen Nachweis zu ersetzen. Bei grösseren Auslagen ist proVIT berechtigt, vom Kunden einen entsprechenden Vorschuss zu verlangen.
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3.       Haftung und Schadloshaltung

  • Haftung. proVIT haftet nicht für einen bestimmten Erfolg oder ein bestimmtes Arbeitsergebnis, sondern nur für absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführte Schäden. Sie haftet nicht für (i) in Übereinstimmung mit den Weisungen des Kunden vorgenommene Handlungen oder Unterlassungen und (ii) leichte Fahrlässigkeit. Ebenso ist jegliche Haftung für indirekte Schäden oder Folgeschäden (wie z.B. entgangener Gewinn) ausgeschlossen.
  • Beim Beizug von Dritten haftet proVIT nur für deren Auswahl, Instruktion und Überwachung.
    • Schadloshaltung. Der Kunde hat proVIT auf erstes Verlangen für sämtliche im Rahmen der Dienstleistungserbringung erhobene Ansprüche jeder Art vollumfänglich schadlos zu halten; ausgenommen hiervon sind solche Ansprüche, welche auf einem absichtlichen oder grobfährlässigen Verhalten von proVIT gründen.
    • Informationen, Unterlagen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass proVIT alle zur Dienstleistungserbringung erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden und dass diese Informationen und Unterlagen vollständig, korrekt und zutreffend sind. proVIT darf sich auf die Richtigkeit dieser Angaben verlassen.

4.       Datenschutz

proVIT beachtet alle einschlägigen gesetzlichen Datenschutzvorgaben. Sie wird die personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergeben oder Dritten sonst wie zur Kenntnis bringen.

5.       Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  • Anwendbares Recht. Die Dienstleistungsvereinbarung untersteht Schweizer Recht.
  • Gerichtsstand. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Dienstleistungsvereinbarung sind die Gerichte des Kantons Aargau zuständig. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Lenzburg.

6.       Weitere Bestimmungen

  • Verrechnungsausschluss. Der Kunde ist nicht berechtigt, allfällige Ansprüche gegenüber proVIT mit Honorar- oder anderweitigen Forderungen von proVIT zu verrechnen.
  • Abtretungsverbot. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Dienstleistungsvereinbarung oder die darin vereinbarten Rechte und Pflichten auf Dritte zu übertragen bzw. abzutreten.
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur dann Anwendung, wenn sie von proVIT ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.
  • Anpassungen. proVIT ist befugt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzupassen. Die angepassten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vom Kunden akzeptiert, sofern er nicht innerhalb von 15 (fünfzehn) Kalendertagen nach Erhalt deren Anwendung schriftlich widerspricht.
  • Teilungültigkeit. Die allfällige Ungültigkeit einzelner Bestimmungen ist ohne Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und der Dienstleistungsvereinbarung als solcher. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unzulässig, unwirksam oder sonst aus irgendeinem Grunde nicht vollstreckbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Dienstleistungsvereinbarung im Übrigen nicht berührt, und die ungültige Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, welche die Parteien in guten Treuen ausgehandelt hätten, wenn sie sich der Ungültigkeit der betreffenden Bestimmung bewusst gewesen wären.

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